In einem Zolllager können Nichtgemeinschaftswaren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne
Anwendung handelspolitischer Maßnahmen gelagert werden. Die Lagerdauer ist nicht beschränkt.
Die Überführung in ein Zolllager bietet sich daher insbesondere dann an, wenn die endgültige
Bestimmung der Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht feststeht. Im Anschluss an das
Zolllagerverfahren
können die Waren wiederausgeführt werden oder in ein anderes Zollverfahren
ggf. mit Einfuhrabgabenerhebung überführt werden. Um den unterschiedlichen wirtschaftlichen
Bedürfnissen gerecht zu werden, unterscheidet man verschiedene Lagertypen, von denen die Typen
A (öffentliches Lager) sowie C, D und E über das ATLAS Verfahren betrieben werden können.